FitnessStudios: Beiträge kassieren, aber keine Gegenleistung?

Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucherinnen und Verbraucher dafür keine Entgelte zahlen. Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen bleiben müssen.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin, die Betroffenen rät, hartnäckig zu bleiben und sich nicht von Inkassoschreiben einschüchtern zu lassen. Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021, Az. 9 C 95/21).

Inkassoverfahren trotz eindeutiger Rechtslage

Vor Gericht gezogen war ein Hamburger Verbraucher, der seine am 20. Februar 2018 begonnene dreijährige Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio fristgerecht zum 28. Februar 2021 gekündigt hatte, die Zahlung monatlicher Beiträge wegen des Corona-Lockdowns jedoch ab November 2020 einstellte.

Er begründete dies damit, dass das Fitnessstudio aufgrund der Schließung keine Gegenleistung erbringe, er keinen Zugang zu den Geräten und anderen Angeboten des Studios habe.

Ungeachtet der eindeutigen Rechtslage forderte ihn das Unternehmen zur Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge auf und erklärte, er würde Gutscheine über die entsprechende Summe erhalten. Als der Betroffene trotz Mahnung nicht zahlte, schaltete der Studiobetreiber ein Inkassobüro ein, um mehrere hundert Euro einzuziehen.

Fitnessstudio
Auch im Studio gilt: Keine Leistung, kein Geld / © pixabay.com

Gericht sieht Verbraucher im Recht

Das Amtsgericht Hamburg urteilte zu Gunsten des Verbrauchers und stellte fest, dass seitens des Fitnessstudios keine Forderung bestand, denn die Erbringung der vertraglichen Leistung wurde aufgrund der behördlich angeordneten Schließung unmöglich.

Das Fitnessstudiomitglied war daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Da keine Beiträge geleistet wurden, welche erstattet werden könnten, greife die sogenannte Gutscheinlösung in diesem Fall nicht.

Forderungen nicht vorschnell bezahlen

„An den Grundsatz ,Keine Leistung, kein Geld‘ müssen sich Firmen auch in Corona-Zeiten halten. Gut, dass das Hamburger Gericht das noch einmal klargestellt hat“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

„Ein Inkassobüro einzuschalten, wenn die Mitgliedsbeiträge fürs Fitnessstudio trotz Schließung ausbleiben, ist gesetzwidrig und vor allem dreist!“ Viele Menschen würden sich durch Inkassoschreiben einschüchtern lassen und am Ende doch Geld überweisen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet seien.

Die Verbraucherschützerin rät: „Nie vorschnell zahlen, sich schlau machen und unabhängigen Rat einholen.“

Hinweis: Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg sind das Urteil und weitere Informationen zum Thema veröffentlicht. Ob eine Forderung rechtens ist oder nicht, können Ratsuchende mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentralen überprüfen. Das kostenlose Online-Tool ist zu finden unter vzhh.de/inkasso-check

Fotos / Quelle: vzhh.de

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