Doppelte Abschlusskosten unzulässig

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) haben ein wegweisendes Urteil vor dem Oberlandesgericht Köln gegen die HDI Lebensversicherung AG erstritten. Demnach ist der Ansatz von zweierlei Abschlusskosten für Lebens- und Rentenversicherungen nicht zulässig.

„Seit vielen Jahren bittet die Versicherungsbranche Verbraucher gegen Recht und Gesetz doppelt zur Kasse. Damit ist nun Schluss“, erklärt Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Mit dieser Abschlusskosten-Abzocke erleichtern die Versicherungsunternehmen ihre Kunden branchenweit um Milliarden“, ergänzt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV.

Strittig war in dem aktuellen Verfahren unter anderem, ob das Versicherungsunternehmen HDI neben der sogenannten Zillmerung, der Verteilung der Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre, weitere Abschlusskosten zu Lasten des Kunden ansetzen darf.

Doppelte Abschlusskosten unzulässig
Doppelte Abschlusskosten unzulässig

„Eine so wichtige Kostenposition wie die Abschlusskosten darf nicht nach Belieben aufgestockt und am Ende einfach versteckt aufgeteilt werden, sodass Verbraucher gar nicht mehr erkennen können, welche finanziellen Belastungen tatsächlich mit dem Vertragsschluss verbunden sind“, meint Becker-Eiselen.

Aus Sicht des Versicherungsmathematikers Kleinlein handelt es sich um eine seit Jahrzehnten übliche Praxis der Versicherer gezielt die Maximalkosten der Zillmerung um zusätzliche Kosten aufzublähen. „Alleine für das Jahr 2015 gehen wir von etwa drei Milliarden Euro aus, die auf intransparente Weise als zusätzliche Abschlusskosten den Kunden angelastet wurden“, so Kleinlein.

Dabei stützt er sich auf Veröffentlichungen des Lobbyverbands GDV. Demnach fielen 2015 insgesamt 7,2 Milliarden Euro Abschlusskosten in der Lebensversicherung an, was 4,9 Prozent der zugehörigen vertraglichen Beitragssummen entspräche, obgleich derzeit nur 2,5 Prozent nach Höchtstzillmersatz hätten angesetzt werden dürfen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hat das Gericht jedoch ausdrücklich zugelassen. „Wir gehen davon aus, dass diese Grundsatzfrage erst vor dem obersten Gericht in Karlsruhe geklärt wird, doch dann dürfen sich viele Verbraucher freuen“, sagt Becker-Eiselen.

„Wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, haben die Verbraucher gute Möglichkeiten, die zu hoch angesetzten Abschlusskosten zurückzufordern“, so Kleinlein.

Foto: hamburg040.com

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