Die Weltwirtschaft gerät zunehmend ins Stottern. Bei einer derartigen Entwicklung können auch Schiffsfonds wieder unter Druck geraten. Denn die Containerschifffahrt ist von der globalen konjunkturellen Lage abhängig.
„Sollte die weltweite Konjunktur weiter abflauen, könnte das auch für Schiffsfonds-Anleger Konsequenzen haben. Denn nach wie vor leiden etliche Schiffsfonds unter den Auswirkungen der Finanzkrise 2008. Gibt es jetzt wieder einen Dämpfer, könnten Schiffsfonds erneut in wirtschaftliche Probleme geraten“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Für die Anleger könnte dies auch bedeuten, dass sie zur Rückzahlung von bereits erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert werden. Cäsar-Preller: „Das ist ein beliebtes Mittel, wenn Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Doch einer Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen sollte nicht leichtfertig nachgekommen werden. In vielen Fällen ist die Rückforderung unzulässig.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) anlegerfreundlich zur Rückforderung von Ausschüttungen entschieden. Demnach können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich besagt.
Der BGH führte dazu aus, dass im Gesellschaftsvertrag verständlich formuliert sein muss, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. „Die Formulierung muss dabei so sein, dass sie auch für den Laien klar und verständlich ist.
Das heißt, die Anleger müssen erkennen können, dass ihnen die gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden und unter Umständen von der Fondsgesellschaft wieder zurück verlangt werden können“, erklärt Cäsar-Preller.
Daher empfiehlt der Fachanwalt den Anlegern, die zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden, den Gesellschaftsvertrag prüfen zu lassen, ehe sie der Aufforderung nachkommen. Mehr noch: Auch Anleger, die ihre Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, können diese nach den BGH-Urteilen möglicherweise wieder zurückfordern. Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.
Seit nunmehr 17 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden.
Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt. Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Foto / Quelle: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Screenshot schiffsfonds-anteile.de, caesar-preller.de