Plötzliche Pflegebedürftigkeit stellt eine erhebliche Herausforderung dar, nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für alle Familienmitglieder, die im selben Haushalt leben. Wenn ein Pflegefall eintritt, haben Familien die Möglichkeit, verschiedene Arten von Unterstützung zu erhalten. Eine davon ist das Pflegegeld.
Es gibt auch andere Formen der Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wie Leistungen aus dem Leistungskatalog des SGB XI, darunter Krankenhausvermeidungspflege, Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen gemäß §45b. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, wobei das wichtigste Kriterium die Feststellung des Pflegegrads ist.
Dieser Grad gibt an, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist und wird nach einer Bewertung der Pflegesituation durch den Medizinischen Dienst (MD) von der Pflegekasse zuerkannt. Ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Pflegegrads können pflegebedürftige Personen Pflegeleistungen erhalten.
Überblick über die Pflegegrade
Es existieren insgesamt fünf Pflegegrade, die je nach Grad der Selbstständigkeitseinschränkung einer pflegebedürftigen Person vergeben werden. Hier ist eine knappe Übersicht über die Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: Geringfügige Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Bedeutende Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Starke Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Sehr starke Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: Sehr starke Einschränkung der Selbstständigkeit mit spezifischen Anforderungen an die Pflege
Einstufungsverfahren
Die Bestimmung eines Pflegegrades Wie zuvor erwähnt, ist die Zuteilung eines Pflegegrades notwendig, um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können. Dazu wird ein informeller Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt. Daraufhin erfolgt die Erstellung eines Pflegegutachtens, und abschließend erhält der Antragsteller einen Pflegegrad-Bescheid von der Versicherung.
Antragstellung
Unabhängig davon, ob es sich um einen Erstantrag handelt oder darum, einen bereits bestehenden Pflegegrad zu erhöhen, ist es erforderlich, einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegeversicherung zu stellen. Das Datum des Antrags ist von Bedeutung, da im Falle einer Bewilligung Leistungsansprüche rückwirkend ab diesem Datum gelten.
Die Begutachtung der Pflegesituation und die Einschätzung des Pflegebedarfs
Ein Pflegegutachter begutachtet die Wohnstätte des Pflegebedürftigen, unabhängig davon, ob es sich um ein privates Zuhause oder ein Pflegeheim handelt, in dem die Person lebt. Während des Besuchs erhält der Begutachter einen Einblick in die Pflegesituation, stellt Fragen und gibt gegebenenfalls erste Pflegetipps oder empfiehlt Hilfsmittel.
In einigen Fällen kann die Begutachtung auch telefonisch (strukturiertes Telefoninterview) oder über Videotelefonie erfolgen. Auf Grundlage dieses Besuchs wird dann das Pflegegutachten erstellt, welches gemäß eines festgelegten Begutachtungsverfahrens den empfohlenen Pflegegrad bestimmt.
Der Bescheid
Die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung des Pflegegrades liegt nicht beim Gutachter, sondern obliegt der Pflegeversicherung, obwohl in der Regel dem Gutachten gefolgt wird. Der Bescheid über den Pflegegrad wird zusammen mit dem Gutachten schriftlich mitgeteilt. Sobald einem Pflegegrad zugestimmt wurde, gelten die Ansprüche rückwirkend ab dem Tag des Antrags.
Im Falle von Uneinigkeit mit dem Ergebnis besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einzulegen. Der Pflegegrad ermöglicht es bedürftigen Personen, das Pflegegeld zu erhalten. Dieses Pflegegeld kann zusammen mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Mit einem Pflegegeldrechner kann man ganz einfach das anteilige Pflegegeld in diesem Szenario berechnen.
Quelle / Fotos: pflegegeldrechner.net