BGH zur Geldwäsche in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands nach § 261 StGB in einem aktuellen Beschluss enger konturiert. Gegenstände, die lediglich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, gelten danach im Grundsatz nicht schon deshalb als aus dieser Tat herrührend.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 – 3 StR 202/25 – befasste sich der 3. Strafsenat mit der Frage, wann Vermögenswerte als tauglicher Bezugsgegenstand einer Geldwäsche in Betracht kommen.

Im Mittelpunkt stand das Merkmal des „Herrührens“ in § 261 Abs. 1 StGB. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine bloße Nähe eines Gegenstands zu einer rechtswidrigen Tat regelmäßig nicht genügt. Entscheidend bleibt, ob der Gegenstand seine Ursache in der Vortat hat.

Ausgangsverfahren vor dem Landgericht München I

Dem Beschluss lag ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht München I zugrunde. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte am 9. Oktober 2024 mehrere Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach veröffentlichten Angaben des Bundesgerichtshofs wurden unter anderem Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren sowie vier Jahren und neun Monaten verhängt. Nach einer Pressemitteilung des Landgerichts München I waren insgesamt drei Angeklagte betroffen.

Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem 247 Überweisungen, die zwischen März 2021 und September 2022 auf Konten zweier deutscher GmbHs eingingen. Die Beträge summierten sich nach den vom Bundesgerichtshof herangezogenen Feststellungen auf rund 32,7 Millionen Euro.

Das Landgericht hatte die Entgegennahme dieser Gelder als Geldwäsche bewertet. Als rechtswidrige Vortat nahm es einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 des zyprischen Gesetzes über die Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten und den Zugang zu Zahlungssystemen an.

Nach der Darstellung im Verfahren sollen zwei in Zypern ansässige Gesellschaften Gelder russischer Kunden angenommen und weitergeleitet haben, ohne über die erforderliche Erlaubnis der Zentralbank von Zypern zu verfügen. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch nicht vorrangig darüber, ob diese angenommenen Vortaten tatsächlich vorlagen.

Maßgeblich war für den Senat vielmehr, dass die überwiesenen Beträge jedenfalls nicht im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aus einer solchen Vortat herrührten. Soweit das Verfahren nach der Zurückverweisung fortgesetzt wird, gilt weiterhin die Unschuldsvermutung, soweit Vorwürfe nicht rechtskräftig festgestellt sind.

BGH verlangt ursächlichen Zusammenhang zur Vortat

Der Bundesgerichtshof knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach ein Gegenstand bemakelt ist, wenn er auf die rechtswidrige Vortat kausal zurückgeführt werden kann. Tatmittel und Tatobjekte können zwar in eine Straftat eingebunden sein. Sie haben ihre Ursache aber typischerweise nicht in der Tat selbst.

Dies gilt insbesondere, wenn der Täter bereits vor der Tat über den Gegenstand verfügen konnte und ihn anschließend lediglich zur Tatbegehung einsetzt.

BGH zieht Grenzen beim Geldwäschetatbestand

BGH zieht Grenzen beim Geldwäschetatbestand / © MTR Legal Rechtsanwälte

Der Senat stützt seine Auslegung auch auf die Entwicklung des Geldwäschetatbestands durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021. Danach soll legal erworbenes Vermögen nicht allein wegen seiner Nähe zu einer Straftat als bemakelt gelten.

Eine allgemeine Gleichsetzung von Tatmitteln mit Geldwäschegegenständen lehnt der Bundesgerichtshof ab. Für die Praxis bedeutet dies, dass Zahlungsflüsse, Verwendungszwecke und mögliche Vortaten sorgfältig voneinander abzugrenzen sind.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Die Entscheidung ist für Unternehmen und Investoren bedeutsam, weil sie die Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Vortat und Vermögenswert konkretisiert.

Gerade bei grenzüberschreitenden Zahlungsstrukturen kann diese Abgrenzung erheblichen Einfluss auf Strafbarkeitsrisiken, Einziehungsfragen und geschäftliche Folgeentscheidungen haben.“

Folgen für Schuldsprüche, Einziehung und Betroffene

Der Bundesgerichtshof änderte die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, soweit sie die 247 Überweisungen betrafen. Die darauf bezogenen Verurteilungen wegen Geldwäsche entfielen. Daneben blieben nach dem vom Bundesgerichtshof dargestellten Verfahrensstand weitere Vorwürfe im Verfahren, darunter verbleibende Geldwäschevorwürfe und weitere Delikte.

Genannt werden unter anderem mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdienstleistungen sowie banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung in acht Fällen, teilweise tateinheitlich mit mittelbarer Falschbeurkundung.

Auch die Einziehungsentscheidungen wurden durch den Beschluss erheblich beeinflusst. Bei den beiden betroffenen Gesellschaften verbleibt nach der Entscheidung lediglich eine Einziehung von 9.000 Euro. Im Übrigen verwies der Bundesgerichtshof die Sache in dem betroffenen Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der weitere Verfahrensgang bleibt insoweit von der erneuten Befassung abhängig.

Für Betroffene in Wirtschaftsstrafverfahren unterstreicht die Entscheidung, dass die rechtliche Bewertung nicht bei der Feststellung komplexer Zahlungsströme stehen bleiben darf. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Vermögenswert tatsächlich aus einer Vortat stammt oder nur in deren Durchführung verwendet wurde. Relevante Punkte sind dabei unter anderem:

  • Herkunft der Gelder: Stammt der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat oder bestand er bereits zuvor?
  • Funktion im Geschehen: War der Gegenstand Tatmittel, Tatobjekt oder Ertrag der Tat?
  • Kausalität: Lässt sich der Gegenstand ursächlich auf die Vortat zurückführen?
  • Folgen der Einordnung: Welche Auswirkungen ergeben sich für Schuldspruch, Einziehung und Verteidigungsstrategie?

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen sollten bei entsprechenden Vorwürfen Zahlungswege, Vertragsgrundlagen und beteiligte Gesellschaften frühzeitig strukturiert aufarbeiten lassen. Die Entscheidung zeigt, dass Einziehungs- und Geldwäschefragen in grenzüberschreitenden Sachverhalten eng miteinander verbunden sein können.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wirtschaftsstrafrecht zu Geldwäsche, Einziehung und internationalen Finanzsachverhalten. Weitere Informationen unter mtrlegal.com/bgh-begrenzt-geldwaesche-bei-tatmitteln-und-tatobjekten.

Quelle / Fotos: mtrlegal.com

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