Die Tierhaltung sorgt immer wieder für Streitereien zwischen Immobilieneigentümern und Mietern. In Köln hielt ein Mieter in nur einem Zimmer mit einer Fläche von 38 Quadratmetern einen Boxerhund, was der Vermieter als zu beengte Verhältnisse betrachtete.
Nicht ideal, aber nicht zuständig
Das Gericht war nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwar ebenfalls der Meinung, dass dies nicht ideal sei. Allerdings scheine es angesichts nur einer dort wohnenden Person noch vertretbar. In der Frage der artgerechten Haltung eines Tieres sei in letzter Konsequenz allerdings nicht das Mietrecht zuständig. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 210 C 208/20)
Quelle / Fotos: dsgv.de