Urlaubsreise storniert wegen Coronavirus: So können sie ihr Geld zurückholen!

Vielen Urlaubern stellt sich angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus die Frage, ob die gebuchte Reise wie geplant durchgeführt werden kann.

Zahlreiche Reisen werden storniert und können aufgrund von Einreisebeschränkungen etc. nicht angetreten werden. Auf reisestornieren.de lässt sich die Erstattung des Reisepreises ganz einfach online beantragen. Ein Team von Reiserechtsexperten kümmert sich dann um den Rest.

Reisestornieren.de wurde von der WirkaufendeinenFlug.de GmbH ins Leben gerufen, um Menschen in der aktuellen Corona Krise zu helfen möglichst schnell und einfach die Kosten ihrer Reise erstattet zu bekommen. WirkaufendeinenFlug hilft seit 2016 Fluggästen bei der Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche.

die Erstattung des Reisepreises ganz einfach online beantragen.
die Erstattung des Reisepreises ganz einfach online beantragen.

Auf www.reisestornieren.de lässt sich die Erstattung des Reisepreises einfach beantragen, ganz gleich, ob die Reise vom Veranstalter storniert wurde oder vom Reisenden selbst nicht angetreten werden möchte.

Es müssen nur ein paar Angaben zur Reise gemacht werden und schon wird dem Nutzer seine voraussichtliche Erstattung angezeigt. Im nächsten Schritt kann der Nutzer einen Rechtsdienstleister mit der Rückforderung des Reisepreises beauftragen. Ein Team von Reiserechtsexperten kümmert sich dann um den Rest.

Rechtslage

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht bei der Buchung einer Pauschalreise das Recht des Reisenden vor, bis unmittelbar vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten. Der Anbieter verliert in diesen Fällen seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen.

Hierbei handelt es sich um die für gewöhnlich in den Allgemeinen Reisebedingungen vereinbarten Stornierungskosten. Diese variieren je nach Zeitpunkt des Rücktritts und können in Ausnahmefällen bis zu 100% des Reisepreises betragen.

Der Veranstalter verliert seinen Anspruch auf Entschädigung, wenn am Ziel der Reise sog. außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung der Reise verhindern. Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ist dies der Fall, wenn das Zielland beispielsweise die Einreise unmöglich macht, das Hotel geschlossen ist oder die Flüge in das Zielland ausfallen.

Aufgrund der aktuell bestehenden weltweiten Reisewarnung ist davon auszugehen, dass die Veranstalter bei Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn bei unmittelbar bevorstehenden Reisen (Reiseantritt innerhalb der nächsten vier Wochen) keinen Anspruch auf Entschädigung haben.

Wenn die Reise durch den Reiseveranstalter abgesagt wird, handelt es sich um eine einseitige Vertragskündigung des Veranstalters. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Gutscheine oder Umbuchungen auf spätere Zeitpunkte muss der Reisende nicht annehmen. Bei Kreuzfahrten handelt es sich überwiegend um Pauschalreisen, weshalb hierfür das Vorgenannte gilt.

Seit 2016 hilft die WirkaufendeinenFlug.de GmbH tausenden Menschen eine Entschädigung für Flüge, die nicht wie geplant verlaufen sind, zu erhalten.

Foto / Quelle: WirkaufendeinenFlug.de GmbH, www.reisestornieren.de

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