Je mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen das Corona-Virus geimpft sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit von Ausfällen und Störungen des Betriebsablaufs. Auch aus diesem Grund sollen bald die Betriebsärztinnen und -ärzte in die Impfkampagne einbezogen werden. Ob Unternehmen ihre Mitarbeitenden zur Impfung verpflichten können, hängt auch davon ab, ob Geimpfte das Virus weitergeben können oder nicht, weiß die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp.
Grundsätzlich sind verschiedene Ansätze denkbar, um die Corona-Schutzimpfungen im Unternehmen durchzusetzen:
Ausdrückliche Impfanweisung
Eine ausdrückliche Impfanweisung des Arbeitgebers wäre möglich, wenn eine gesetzliche Impfplicht bestünde – wie sie zum Beispiel im Masernschutzgesetz vorgesehen ist. Das ist allerdings bei der Corona-Schutzimpfung nicht der Fall. Ein anderer Ansatzpunkt ist die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Noch ergibt sich daraus laut Maximilian Wittig nicht die Möglichkeit, die Impfung anzuordnen. Sollte sich allerdings herausstellen, dass Impfungen auch die Weitergabe des Virus verhindern, käme diese Begründung in Betracht. Das gleiche gilt für eine Anordnung unter Berufung auf das Arbeitsschutzgesetz.
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung wäre nur möglich, wenn die ungeimpfte Person im Unternehmen tatsächlich nicht mehr einsetzbar wäre. „Hier könnte die einzige Begründung darin liegen, dass dem Unternehmen ein Haftungsrisiko droht, weil es nicht alle möglichen Schutzmaßnahmen ergriffen hat“, weiß Maximilian Wittig. „Das wäre wiederum nur schlüssig, wenn Geimpfte das Virus nachweislich nicht weitergeben können. Allerdings wäre hierbei noch zu klären, ob das für alle Impfstoffe gilt und ob die betreffende Person den Impfstoff frei wählen konnte. Personelle Maßnahmen sollten hier sehr gut geprüft werden und allenfalls nach eingehender Beratung erfolgen.“
Impfprämien
Impfprämien könnten einen positiven Anreiz schaffen, um die Impfbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhöhen. Allerdings könnten sich dadurch Mitarbeitende diskriminiert fühlen, die sich beispielsweise aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen gegen eine Impfung entscheiden. „Arbeitgeber müssen sich also fragen, ob sie das Risiko in Kauf nehmen möchte, dass diese Personen die Prämie oder Schadensersatz einklagen“, gibt Maximilian Wittig zu bedenken. „Deshalb können wir zurzeit eine Impfprämie kaum empfehlen. Möchte ein Unternehmen sie in Kenntnis der Risiken dennoch zahlen, so sollte es sie gut durchdenken und sorgfältig vorbereiten.“
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Foto / Quelle: www.ra-wittig.de