Mit Beginn der Hochzeitssaison mehren sich auch wieder lautstarke und festlich geschmückte Autokolonnen im Straßenverkehr – doch einige der beliebten Traditionen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Damit aus der Hochzeitsfreude kein Bußgeldbescheid wird, verrät Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, was Feiernde beachten sollten.
Konvoi der Liebe – nicht der Verkehrsverstöße
Grundsätzlich sind Hochzeitskonvois auf öffentlichen Straßen erlaubt. Die Verkehrsregeln gelten dabei aber uneingeschränkt. Das bedeutet insbesondere, dass es nicht zur Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommen darf. „Spontane Halte auf der Straße oder das Blockieren von Kreuzungen durch den Konvoi sind unzulässig. Kommt es zu Verstößen, können sie unterschiedlich hohe Geldbußen zur Folge haben, abhängig von dem konkreten Fehlverhalten und dem Ausmaß der Gefährdung“, weiß Melanie Leier.
Verliebt, verlobt, verwarnt – Hupkonzerte sind verboten
Besonders beliebt – und ebenso problematisch – ist das lautstarke Hupen während der Fahrt. Die Anwältin für Verkehrsrecht erläutert: „Laut Paragraf 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf gehupt werden, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder man sich oder andere gefährdet sieht – nicht zum Spaß. Dauerhaftes Hupen ohne Verkehrsanlass stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet.“
Blechdosen am Auto – romantisch, aber gefährlich
Auch das Ziehen von Blechdosen am Fahrzeug mag charmant wirken, ist aber aus rechtlicher Sicht bedenklich. Denn bei dieser beliebten Tradition können Blechdosen andere Fahrzeuge gefährden, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder sich gar lösen und Unfälle verursachen.

Unvergesslich ja, aber bitte legal! / © geblitzt.de / shutterstock.com – Ariane Hoehne
„Das Anbringen von Blechdosen am Auto kann als unsachgemäß gesicherte Ladung oder gefährdendes Anbauteil gelten. In der Praxis kann das zu einem Verstoß gegen Paragraf 30 und 23 StVO führen. Wer die Verkehrssicherheit durch die Dosen beeinträchtigt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 60 Euro und gegebenenfalls einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg“, warnt Melanie Leier.
Blumenschmuck nur mit Sicherheitscheck
Das Schmücken eines Fahrzeuges, zum Beispiel mit Blumen, Schleifen oder Girlanden, ist grundsätzlich nicht verboten, solange die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt. „Die Autodekoration muss sicher befestigt sein und darf die Sicht nicht behindern – insbesondere nicht die Windschutzscheibe, Rückspiegel, Beleuchtung oder das Kennzeichen. Auch darf nichts während der Fahrt abfallen. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, etwa durch abfallende Gegenstände, drohen Sanktionen“, betont die Anwältin.
Für eine Feier ohne Nachspiel
Wer seine Hochzeit mit einem Autokorso feiert, sollte sich nicht nur um gute Stimmung und die Musikauswahl sorgen, sondern auch um die Sicherheit. Denn für private Feiern gibt es keine Sonderrechte. Alle Fahrzeuge müssen sich regelkonform im Straßenverkehr bewegen.
„Zusammengefasst bedeutet das: kein dauerhaftes Hupen, keine riskanten Fahrmanöver, kein Blockieren von Kreuzungen oder anderen Verkehrsteilnehmern. Die Dekoration der Fahrzeuge darf die Sicht, Beleuchtung und Kennzeichen nicht beeinträchtigen und muss fest angebracht sein. Wer mit mehreren Fahrzeugen im Konvoi unterwegs ist, sollte ausreichend Abstand halten und sich gut abstimmen“, so Melanie Leier abschließend.
Quelle / Fotos: geblitzt.de