Die Homeoffice-Pauschale ist mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie früher. Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen jetzt außerdem die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen. Und auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde erhöht. Wie alles zusammenhängt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Die neue Homeoffice-Pauschale: So wird gerechnet
Pro Arbeitstag im Homeoffice dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sechs Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1.260 Euro jährlich. Früher waren es lediglich fünf Euro am Tag und maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr, also nur bis zu 600 Euro jährlich.
Die Rechnung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro
Übrigens: Auch wer 211 oder 250 Tage im Jahr von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als den Maximalbetrag von 1.260 Euro absetzen.
Homeoffice-Pauschale liegt jetzt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Seit 2023 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – auch als Werbungskostenpauschale bekannt – bei 1.230 Euro im Jahr. Das bedeutet: Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kostennachweis pauschal steuerlich anerkannt. Bis 2021 waren es lediglich 1.000 Euro, für das Jahr 2022 lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.200 Euro.
Den größten Posten in puncto Werbungskosten machen häufig die Fahrtkosten aus. Nehmen wir als Beispiel eine Arbeitnehmerin, die im Homeoffice arbeitet: Für sie fallen die Fahrten zur Arbeitsstelle häufig weg, deshalb kann sie auch weniger Kosten für das Pendeln über die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) abziehen.
Aber: Weil die Homeoffice-Pauschale auf bis zu 1.260 Euro jährlich angehoben wurde, liegt die Arbeitnehmerin allein damit über dem ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Fährt sie die restlichen Arbeitstage ins Büro oder hat weitere Werbungkosten, kommen diese Ausgaben für die Steuererklärung noch hinzu.
Auch neu: Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen
Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen: Nämlich diejenigen, die am gleichen Tag zur Arbeit fahren und von zuhause arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben.
Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend von zuhause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können jetzt bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen und – sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren – gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben. Heißt konkret: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke sind es 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer sind es seit 2022 sogar 38 Cent, die berechnet werden können.
Früher: Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat die Homeoffice-Pauschale geschluckt
Vor dem 1. Januar 2023 lag der Arbeitnehmerpauschbetrag bei 1.000 Euro bzw. bei 1.200 Euro und die Homeoffice-Pauschale bei maximal 600 Euro im Jahr. Da bisher die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gerechnet wurde, sondern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Mindestwerbungskostenabzug für Angestellte darstellt, profitierten bis 2022 nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zusammen mit ihren übrigen Werbungskosten bis zum Jahr 2021 über 1.000 und im Jahr 2022 über 1.200 Euro kamen.
Hatte eine Arbeitnehmerin für das Jahr 2022 weitere Werbungskosten von beispielweise 700 Euro und war zudem mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, durfte sie bei der Steuererklärung 1.300 Euro als Werbungskosten angeben: 700 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.300 Euro.
Das heißt: Erst wenn die Arbeitnehmerin 2022 mit ihren weiteren Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale auf einen Betrag von mehr als 1.200 Euro kam, wirkten sich die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden Kosten in der Steuererklärung aus.
Fazit: Alle Arbeitnehmer/innen profitieren von der Homeoffice-Pauschale 2023
Von der Anhebung der Homeoffice-Pauschale profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie können mehr im Homeoffice arbeiten, erhalten einen höheren Pauschalbetrag und liegen außerdem ab 206 Tagen im Homeoffice allein damit über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Alles, was an Werbungskosten außerdem hinzukommt, dürfen sie zusätzlich von der Steuer absetzen.
Außerdem: Wer am Arbeitsort keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann neuerdings die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen, zumindest für bis zu 210 Tage im Jahr und sofern an diesen Tagen der Arbeitsort aufgesucht wurde.
Und schließlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überhaupt nicht im Homeoffice arbeiten (können oder dürfen), erhalten mit dem erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag einen höheren Steuerabzug zu ihrem Vorteil. Wer mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeitsstätte hat und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet hat, kommt außerdem mit den Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag – und sollte deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten überprüfen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Quelle / Foto: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), www.vlh.de