Alle Jahre wieder: Forderungen drohen am Jahresende zu verjähren

Zum 31.12.2019 droht gemäß § 195 BGB die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2016. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es in der Regel nicht darauf an, wann die Rechnung erstellt wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat.

Wurden zum Beispiel Leistungen aus einem BGB – Werkvertrag zum 15.11.2016 erbracht und förmlich abgenommen aber erst am 15.01.2017 in Rechnung gestellt droht auch für diese Forderung die Forderungsverjährung. Beim vorgenannten Beispiel ist die Forderung bereits im Jahr 2016 enstanden. Aus diesem Grund macht es durchaus Sinn auch Rechnungen aus dem Jahr 2017 und ggf. später auf anstehende Forderungsverjährung zu überprüfen.

Auf den Stichtag achten
Auf den Stichtag achten

Die rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema erspart dem Forderungsgläubiger unter Umständen unnötige Gerichtskosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Forderungen die in der Regel bis Mitte Oktober zum Forderungseinzug an einen Rechtsdienstleister übertragen werden, können noch im Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens bearbeitet werden. In der Regel werden ca. 60 – 70% dieser Vorgänge außergerichtlich erfolgreich abgeschlossen, sodass hier erst gar keine Gerichtskosten für den Forderungsgläubiger anfallen.

Forderungen die erst kurz vor Eintritt der Verjährung an einen Rechtsdienstleister übergeben werden können nicht mehr im Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens bearbeitet werden. In diesen Fällen unterbricht nur der kostenpflichtige gerichtliche Mahnbescheidsantrag oder die Erhebung der Klage die Verjährung der Forderung.

Foto / Quelle: www.ormanns-inkasso.de

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