Statt Weihnachtsgeld lieber die clevere Option: Inflationsbonus

Mit dem Jahresende läuft die Möglichkeit aus, Beschäftigten einen steuerfreien Inflationsbonus von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Maßnahme hat sich in der Vergangenheit als äußerst erfolgreich erwiesen: Seit 2022 erhielten fast 26 Millionen Beschäftigte über 52 Milliarden Euro als Inflationsausgleich ( Hans-Böckler-Stiftung, Policy Brief Nr. 171, Juli 2024). Umfragen zeigen zudem, dass 45 Prozent der Empfänger sich dadurch wertgeschätzt fühlen, und bei 39 Prozent stärkte die Zahlung die Bindung zum Unternehmen. Besonders im Gesundheitswesen und Handel/Logistik lag die positive Resonanz bei bis zu 60 Prozent (Quelle: Kantar-Umfrage*).

Der wesentliche Vorteil gegenüber klassischen Jahresendprämien liegt in der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Die Umwandlung von freiwilligem Weihnachtsgeld in eine Inflationsausgleichsprämie ist dabei unter bestimmten Voraussetzungen möglich ( BMF FAQ zur Inflationsausgleichsprämie, 5.4.2023). Wichtig ist, dass es keine vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen für Sonderzahlungen gibt. Auch darf keine betriebliche Übung vorliegen, die durch regelmäßige Zahlungen in den letzten drei Jahren entstanden sein könnte. Wichtig für die rechtskonforme Umsetzung: Der Inflationsbezug muss auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger explizit durch die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ erkennbar sein.

Fast die Hälfte der Beschäftigten fühlt sich durch den Inflationsbonus stärker wertgeschätzt, bei 39 Prozent stärkt er die Bindung ans Unternehmen.
Der Inflationsbonus die Bindung ans Unternehmen /Bildrechte: givve® Fotograf: givve®

Flexible Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie

Personalverantwortliche können den Bonus flexibel in Teilzahlungen bis zum 31. Dezember 2024 gewähren und für alle Anstellungsformen nutzen – von Vollzeit über Teilzeit bis zu Auszubildenden und Minijobbern. Ein Vorteil liegt darin, dass Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie in derselben Gehaltsabrechnung separat ausgewiesen werden können, wie das Bundesfinanzministerium bestätigt. Auch eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit oder Arbeitszeit ist möglich, solange der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt.

Klare Vorteile für Unternehmen und Mitarbeitende

Arbeitgebende profitieren mehrfach vom Inflationsbonus: Der Wegfall des etwa 20-prozentigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung spart bei voller Ausschöpfung der 3.000 Euro rund 600 Euro. Auch die steuerliche Entlastung ist erheblich: Nach Berechnungen des Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) hätten Unternehmen mit der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bis zu 33 Milliarden Euro Steuern eingespart.

Arbeitgebende sollten die verbleibende Zeit bis Ende 2024 nutzen, um den Bonus umzusetzen und zugleich eine umfassende Strategie zur Mitarbeiterbindung zu entwickeln. Dabei wird eine ausgewogene Mischung aus monetären und nicht-monetären Benefits wie hochflexible Arbeitsmodelle oder individuelle Entwicklungsperspektiven immer wichtiger. Der Inflationsbonus kann hier als Einstieg dienen, um das Thema nachhaltige Mitarbeiterbindung stärker in den Fokus zu rücken.

*Über die Studie: Die repräsentative Befragung zum Thema Inflationsprämie wurde von Kantar (Lightspeed Research Ltd.) im Auftrag von givve bei 670 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchgeführt (August/September 2023).

Quelle / Foto: givve

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