Neue Pfändungsfreigrenze: Korrekte Anwendung der Pfändungstabelle prüfen!

Seit dem 1. Juli 2022 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für das Nettoeinkommen. Die Bundesregierung erhöht die Beträge der sogenannten Pfändungstabelle. Demnach ist ein Betrag bis 1.339,99 Euro monatlich unpfändbar. Bislang betrug die Grenze 1.259,99 Euro. Für Menschen mit Unterhaltsverpflichtungen gilt ab dem 1. Juli ebenfalls ein neuer Freibetrag:

Dieser steigt für die erste unterhaltberechtigte Person um 110 Euro von 1.729,99 auf 1.839,99 Euro. Mit jeder weiteren unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Freibetrag um 278,90 Euro. „Die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Wochen und Monaten noch einmal deutlich gestiegen“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg.

„Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen hilft den Verbraucherinnen und Verbrauchern, wenngleich sie den Verlust der Kaufkraft nur bedingt ausgleichen kann.“ Auch beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von 1.260,00 Euro auf 1.340,00 Euro erhöht. Die Pfändungstabelle wird jährlich angepasst.

Geldbörse mit Bargeld
Ein Betrag bis 1.339,99 Euro monatlich unpfändbar. / © pixabay.com – wir_sind_klein

Anwendung der aktuellen Tabelle prüfen

Die Anpassung an die neuen Grenzen vollziehen Banken und Sparkassen bei Lohn- und Kontopfändungen automatisch. Es gibt keine Übergangsregelung. „Sowohl die Banken als auch die Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen“, erklärt Föller.

„Dennoch empfehlen wir Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich insbesondere bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob diese tatsächlich die aktuelle Pfändungstabelle anwenden.“ Bei fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle können Schuldner die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut verlangen.

Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden, müssen Schuldner jedoch selbst ändern lassen. „Wenn der Schuldner also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie z. B. Auslöse oder Fahrgeld bezieht, sollte er sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden“, so Föller.

Verbraucherzentrale unterstützt Ratsuchende Verbraucher mit Unterhaltsverpflichtungen können sich von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle, zum Beispiel der Verbraucherzentrale Hamburg, eine Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrages ausstellen lassen. Die Insolvenz- und Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale Hamburg unterstützt Ratsuchende bei Fragen rund um das Thema Schulden

Quelle / Fotos: vzhh.de / © pixabay.com

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