Rechtsprechung: Smartphone am Steuer

60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg – Das ist die allseits bekannte Strafe für die rechtswidrige Smartphone-Nutzung am Steuer, egal ob im Pkw, Lkw oder Bus. Doch so einfach, wie diese Regelung auf den ersten Blick scheinen mag, ist sie leider bei weitem nicht. Schnell stellt man sich beispielsweise die Frage nach der Navigation mit dem Handy, dem bloßen Umlagern im Fahrzeug oder der Nutzung bei der Start-Stop-Funktion des Fahrzeugs.

Was sagt die Rechtsprechung zu diesen Fragen? Das Oberlandesgericht Köln hält beispielsweise mit einer Entscheidung fest, dass während der Fahrt und ohne Nutzung einer Freisprecheinrichtung, die Nutzung jeglicher Funktionen und somit auch der Navigationsfunktion verboten ist.

Die Frage nach dem bloßen Umlagern des Smartphones während der Fahrt, das heißt das Gerät von einem Ort an den anderen zu legen, könnte als trivial angesehen werden. Besonders da dies nach einer Entscheidung, ebenfalls durch das Oberlandesgericht in Köln, als straffrei eingestuft werden kann. Allerdings ist hier durchaus Vorsicht geboten, denn wird hierbei auch nur beispielsweise die Uhrzeit vom Display abgelesen, wird aus Straffreiheit schnell eine Ordnungswidrigkeit.

Da mittlerweile immer mehr Fahrzeuge über die automatische Start-Stop-Funktion verfügen und sich u.a. besonders häufig an roten Ampeln der Griff zum Smartphone beobachten lässt, drängt sich einem zudem die Frage auf, ob diese Funktion durch § 23 Abs. 1 StVO abgedeckt ist, der das Verbot der Handy-Nutzung bei stehendem Fahrzeug und ausgeschalteten Motor aufhebt.

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm ist dies der Fall und die automatische Start-Stop-Funktion ermöglicht einem dadurch beispielweise das straffreie Telefonieren an der roten Ampel.

Was ist erlaubt und was nicht?
Was ist erlaubt und was nicht?

Bei all den möglichen und bereits getroffenen Entscheidungen sollte man sich stets am allgemeinen Merksatz orientieren, dass die Nutzung des Smartphones als solches (mit seinen Funktionen) in der Hand, während der Fahrt und ohne Freisprecheinrichtung nicht nur zu Bußgeldverfahren und Punktsammeln in Flensburg führen kann, sondern auch besonders im Sinne der eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer unterlassen werden sollte.

Denn insgesamt sollte bei all der darauf verwendeten Energie auf die genaue Beschreibung und Beurteilung der Smartphone-Nutzung durch den Fahrer, die ohne Zweifel gerechtfertigt und leider auch notwendig ist, das wohl aller Wichtigste nicht aus den Augen verloren werden: Die extreme Gefahr, die von der Ablenkung durch das Smartphone am Steuer während der Fahrt ausgeht, muss reduziert werden.

Aus diesem Grund haben wir als Automobilclub Mobil in Deutschland e.V. gemeinsam mit der Tüv Süd AG die erste bundesweite Verkehrssicherheitskampagne ins Leben gerufen: Be Smart! Hände ans Steuer – Augen auf die Straße. Schirmherr der Kampagne ist Bundesminister für Verkehr und Digitale Infrastruktur Alexander Dobrindt, der dieser Kampagne genauso viel Bedeutung zumisst wie wir.

Was ist das Ziel der Kampagne? Wir wollen Fahrer sensibilisieren, das Smartphone eben nicht während der Fahrt in der Hand zu nutzen, weil es für ihn selbst, seine Mitfahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer sehr gefährlich und sogar tödlich sein kann. Nur ein stärkeres Bewusstsein für das Risiko und die Gefahren der Smartphonenutzung als Autofahrer und Verkehrsteilnehmer während der Fahrt und daraus resultierende Verhaltensänderungen können unsere Straßen sicherer machen.

„Denn weder Abschreckung noch Strafen, sondern nur ein tatsächliches Umdenken und Handeln können verhindern, dass eine weiterhin zunehmende Zahl an Personen aufgrund der Ablenkung durch Smartphones am Steuer verletzt und sogar getötet werden“, so Dr. Michael Haberland, Präsident von Mobil in Deutschland e.V.

Foto / Quelle: Mobil in Deutschland e.V., Dr. Michael Haberland

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