Festnetzverträge kündigen – das gilt es zu beachten

Wer seinen Festnetzvertrag kündigen möchte, muss verschiedene Regeln berücksichtigen. Je nach Unternehmen, kann der Vertrag schriftlich, per E-Mail oder online, über eigens dafür kreierte Formulare, die auf der Homepage des Netzbetreibers zu finden sind, gekündigt werden. Um keinen Fehler zu begehen, sollte im Vorfeld in den Vertragsunterlagen nachgelesen werden, welche Bedingungen für eine Kündigung erfüllt werden müssen.

Die ordentliche Kündigung
Im Regelfall besteht bei einer Erstlaufzeit eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf der 24 Monate, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die normale (ordentliche) Kündigung ist möglich, wenn der Kunde jene zum Ende der Vertragslaufzeit ausspricht.

Dabei muss der Kunde jedoch auf die Kündigungsfrist achten; mitunter kann die Kündigungsfrist vier Wochen oder auch drei Monate betragen. Das bedeutet, dass die Kündigung vier Wochen oder drei Monate, bevor der Vertrag ausläuft, gekündigt werden muss. Wird die Kündigung nicht rechtzeitig ausgesprochen, folgt eine automatische Vertragsverlängerung.

Achtung: Endet die Kündigungsfrist mit 31. März, muss das Schreiben bis 31. März beim Unternehmen eingelangt sein; der Postvermerk, dass das Schreiben mit 31. März aufgegeben wurde, zählt nicht! Ratsam ist es daher, bereits zwei Wochen vor Ende der Kündigungsfrist das Kündigungsschreiben an das Unternehmen zu übermitteln.

Wurde dem Festnetzanbieter die Kündigung zugestellt, bestätigt er diese im Regelfall mit einer sogenannten „Kündigungsbestätigung“; hier findet sich auch das genaue Beendigungsdatum. Erhält der Kunde kein Schreiben, sollte er das Unternehmen kontaktieren. Ratsam ist, etwaige Fax-Sendeberichte, Sendebestätigungen der Post oder auch gesendete E-Mails in Kopie aufzubewahren.

Mitunter besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen keine Kündigung erhalten hat. Ist keine Kündigung eingegangen, sollte diese nochmals an das Unternehmen gesendet werden, wobei – aufgrund der Kopien, dass bereits ein Kündigungsschreiben übermittelt wurde – das Datum der erstgesendeten Kündigung gilt.

Das waren noch Zeiten
Das waren noch Zeiten

Die außerordentliche Kündigung
Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. In den Vertragsunterlagen findet sich dahingehend der Punkte „außerordentliche Kündigung“.

Wie der Wortlaut bereits verrät, muss der Kunde einen außerordentlichen Kündigungsgrund haben, um vorzeitig den Vertrag beenden zu können. Ein Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann, tritt dann ein, wenn sich die Tarife zum Nachteil des Kunden geändert haben.

Jedoch gibt es auch hier, nach verschiedenen Gesetzesänderungen, immer wieder Verträge, die auch dann keinen außerordentlichen Kündigungsgrund erkennen, wenn die Tarife von Seiten des Unternehmens – zum Nachteil des Kunden – verändert wurden.

Es gibt heute bereits Verträge, in denen „Tarifanpassungen von maximal 10 Prozent“ keinen Sonderkündigungsgrund mehr darstellen. Besteht ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung, muss der Kunde die Kündigungsfrist von zwei Wochen berücksichtigen.

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