In einem Beschluss des Hamburger Landgerichts vom 18. November 2016 wurde erstmals durch ein deutsches Gericht entschieden, dass der Betreiber einer Webseite, eines Blogs oder eines Social Media Kanals mit „Gewinnerzielungsabsicht“ bei Einbindung von Verlinkungen auf andere Onlinepräsenzen für dessen Urheberrechtsverstöße haftet.
Das Urteil betrifft somit alle Webseiten, die nicht zu 100% privat betrieben werden. In dem zugrundeliegenden Fall verlinkte der Begklagte auf ein lizenzrechtlich geschütztes Foto, das für den Beklagten nicht erkennbar und ohne Lizenzhinweis bearbeitet worden war.
Das Landgericht Hamburg sah in der Verlinkung eine „öffentliche Wiedergabe“ an ein neues Publikum und warf dem Begklagten vor, dass dieser die Rechtmäßigkeit im Vorfeld hätte prüfen müssen. Der Kläger hatte die Entfernung des Links im Rechtsstreit gefordert, weil das Bild – für den Beklagten nicht erkennbar – verändert worden sei.
Der Deutsche Dialogmarketing Verband sieht dieses Urteil als eine völlig unsachgemäße Entscheidung, deren Auswirkungen für die gesamte Kommunikationsbranche unzumutbar sind. „Das Urteil zeigt erneut den fehlenden Realitätsbezug der deutschen Justiz.
Betreiber von Webseiten können die Einhaltung des Urheberrechts auf anderen Onlinepräsenzen nicht akribisch und dauerhaft kontrollieren. Außerdem ist für den Content einer Webseite jeder Betreiber selbst verantwortlich“, so DDV-Präsident Patrick Tapp.
Das Urteil stellt damit das gesamte Konstrukt kommerzieller Kommunikation wie beispielsweise auch den Betrieb von Suchmaschinen in Frage.
Tapp weiter: „Das Urteil ebnet den Weg dafür, dass kommerzielle Anbieter das Haftungsrisiko bei nutzergenerierten Inhalten auf den Nutzer übertragen. So etwas ist völlig inakzeptabel und absolut weltfremd. Es bleibt zu hoffen, dass die nächste Instanz diese Entscheidung wieder kassiert.“
Foto / Quelle: Image courtesy of Stuart Miles at FreeDigitalPhotos.net, DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.