Anleihe-Anlegern droht Totalverlust beim Air Berlin Konkurs

Die Air Berlin-Pleite kann für die Anleihe-Anleger ganz bitter werden. Zwar hat das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren erst am 1. November regulär eröffnet, doch schon jetzt deutet sich an, dass die Anleger kaum auf eine Insolvenzquote hoffen können.

Denn nachdem der Verkauf der Vermögenswerte der insolventen Air Berlin abgeschlossen ist, deutete der zuständige Sachwalter bereits an, dass Masseunzulänglichkeit drohe. „Das bedeutet in der Regel, dass für die Gläubiger im Insolvenzverfahren nichts zu holen ist“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Der Bund darf allerdings hoffen, dass er seinen gewährten Überbrückungskredit wahrscheinlich zurückbekommt. Für die übrigen Gläubiger dürften die Zeichen deutlich schlechter stehen. Immerhin gibt es noch eine gewisse Hoffnung, dass im Wege der Insolvenzanfechtung Zahlungen, die Air Berlin noch geleistet hat, noch zurückgefordert werden können.

Der Anleger ist wie immer der Dumme
Der Anleger ist wie immer der Dumme

Dann käme noch etwas Geld in die offensichtlich ziemlich leere Kasse. An den voraussichtlich hohen finanziellen Verlusten für die Anleger wird das aber kaum etwas ändern. „Die Forderungen sollten dennoch fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, damit sie im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden können“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Darüber hinaus könne auch versucht werden, die finanziellen Verluste im Wege von Schadensersatzforderungen zu minimieren. „Die wirtschaftlichen Probleme bei Air Berlin sind ja nicht erst in den vergangenen Wochen entstanden, sondern waren schon seit Jahren bekannt.

Insofern war es für die Anleger auch riskant, die Anleihen zu zeichnen. Auch wenn mit hohen Zinsen gelockt wurde, bestand für die Anleger das Risiko des Totalverlusts“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Und der Totalverlust des investierten Geldes wird für die Anleihe-Anleger immer realistischer.

Allerdings hätten die Anleger von den Anlageberatern bzw. Anlagevermittlern auch über die bestehenden Risiken informiert werden müssen. „Insbesondere hätten sie über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Wurde diese Aufklärungspflicht verletzt, sind dadurch Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Vermittler entstanden. Forderungen könne auch entstanden sein, wenn schon die Angaben in den Emissionsprospekten fehlerhaft oder unvollständig waren.

Foto / Quelle: pixabay, Kanzlei Cäsar-Preller

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